Satzung

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Satzung für die Katholische Jugend Weingarten

 

 

§ 1     Der Dachverband der Katholischen Jugend Weingarten, im folgenden KJW genannt, ist die Dachorganisation der katholischen Jugendgruppen und Ministrantengruppen in Weingarten.

 

1.1     Das Ziel der KJW ist eine gemeinsame Jugendarbeit aller Pfarreien zur Ergänzung der eigenen Jugendarbeit.

 

1.2     Die Organe der KJW sind die Vollversammlung der KJW, die Stadtjugendleitung, das Stadtteam der KJW und die Praxisrunden der einzelnen Kirchengemeinden.

 

1.3     Alle Bezeichnungen in der Satzung gelten für beiderlei Geschlechter

 

 

 

§ 2     Das beschließende und letztverantwortliche Organ ist die Vollversammlung der KJW.

 

2.1     Die Vollversammlung der KJW setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

 

(a)     Allen Gruppenleitern der drei katholischen Pfarreien

(b)     Den Mitgliedern der einzelnen Praxisrunden

(c)      Der gewählten geistlichen Begleitung

(d)      Den für die Jugendarbeit verantwortlichen hauptamtlichen Mitarbeitern der drei Pfarreien

(e)     Den Pfarrern

(f)      Den Medienbeauftragten der KJW

 

Davon sind nur die in (a), (b) und (c) genannten Personen stimmberechtigt; Die in (d), (e) und (f) genannten Personen sind beratende Mitglieder.

 

 

2.2     Die Vollversammlung der KJW hat folgende Aufgaben:

 

(a)     Verabschiedung der Jahresplanung (inkl. Festlegung des Haushaltsplans und Terminplanung)

(b)     Wahl der Stadtjugendleitung

(c)      Wahl eines Kassenwartes

(d)     Wahl zweier Kassenprüfer

(e)     Wahl eines Medienbeauftragten

(f)      Wahl einer geistlichen Begleitung

(g)      Entlastung des Kassenwartes, der Stadtjugendleitung, sowie aller gewählter Ämter.

(h)     Der Beschluss oder die Veränderung der Satzung

(i)      Die Auflösung der Katholischen Jugend Weingarten

(j)      Wahl von einer Verbindungspersonen für den Förderverein

 

2.3     Stimmrecht mit je einer Stimme pro Person haben die in § 2.1 (a), (b) und (c) aufgeführten Personen. Die Stimme kann nur persönlich abgegeben werden.

 

2.4     Wählbar sind alle stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung, die bei der Vollversammlung anwesend sind und die ihr Einverständnis der KJW persönlich geben. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.

 

2.5     Zum Kassenwart und Kassenprüfer sollen i.d.R. nur voll geschäftsfähige Personen (ab 18 Jahren) gewählt werden.

 

2.6     Die Vollversammlung der KJW tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Die Stadtjugendleitung beruft sie ein und leitet sie. Darüber hinaus kann die Vollversammlung auf Beschluss der Stadtjugendleitung oder auf Verlangen von wenigstens 1/4 der Mitglieder der Vollversammlung einberufen werden.

 

2.7     Sie ist aber nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

 

2.8     Die Einladung zur Vollversammlung ergeht bis spätestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin persönlich an die Mitglieder und ist zusätzlich im Weingarten im Blick, sowie über die digitalen Medien (Mail, Facebook) zu veröffentlichen.

 

2.9     Satzungsänderungen können nur durch die Vollversammlung der KJW mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der Stimmen aller anwesenden, stimmberechtigten Personen durchgeführt werden. Ebenso bei der Auflösung der KJW, wobei diese nur mit 3/4 Stimmenmehrheit aufgelöst werden kann.

 

2.10    Das Stadtteam legt, vertreten durch die Stadtjugendleitung, jährlich Rechenschaft vor der Vollversammlung der KJW über das vergangene Jahr ab.

 

2.11    Der Kassenwart legt jährlich Rechenschaft vor der Vollversammlung über das vergangene Jahr ab. Er muss den Kassenbericht eine Woche vor der Vollversammlung zur Prüfung bereithalten, so dass jeder der KJW ihn einsehen kann.

 

2.12    Die Stadtjugendleitung ist verantwortlich dafür, dass es ein Beschlussprotokoll der Vollversammlung gibt, das allen Mitgliedern der Vollversammlung zukommt.

 

 

 

§ 3     Die Stadtjugendleitung ist letztverantwortliches Organ für die Ausführung der Beschlüsse der Vollversammlung der KJW.

 

3.1     Die Stadtjugendleitung besteht aus drei, von der Vollversammlung der KJW, gewählten Personen:

 

(a)     Einem Stadtjugendleiter

(b)     Einer Stadtjugendleiterin

(c)      Einem geistlichen Begleiter (entweder mit theologischer Ausbildung, oder jemand, der für den Dienst in der Gemeinde bestellt ist)

 

 

3.2     Die Aufgaben der Stadtjugendleitung sind:

 

(a)     Einberufung und Durchführung der Sitzung des Stadtteams

(b)     Einberufung und Durchführung der Vollversammlung der KJW

(c)      Vertretung der KJW in der Öffentlichkeit

 

 

 

§ 4     Das Stadtteam ist ausführendes Organ der Vollversammlung der KJW und Symbol der Einheit.

 

4.1     Die Aufgaben des Stadtteams sind:

 

(a)      Koordination, Organisation und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen der KJW

(b)     Wahl eines Protokollführers aus dessen Mitte und Ernennung eines Presseverantwortlichen

 

4.2      Das Stadtteam setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

 

(a)     den zwei Stadtjugendleitern

(b)     der geistlichen Begleitung

(c)      dem Kassenwart

(d)     den Medienbeauftragten der KJW

(e)      je zwei Vertretern der jeweiligen Praxisrunden der drei Pfarreien (in der Regel die Praxisrundenleiter)

(f)      bei Bedarf den für die Jugendarbeit verantwortlichen hauptamtlichen Mitarbeitern der drei Pfarreien

(g)     bei Bedarf den Pfarrern

(h)     der Verbindungsperson zum Förderverein

 

Davon sind nur die in (a), (b), (c), (d), (e) und (h) genannten Personen stimmberechtigt; Die in (f), und (g) genannten Personen sind beratende Mitglieder.

 

4.3     Jeder Person steht eine Stimme zu, die persönlich abzugeben ist.

 

4.4     Die Einladung zum Stadtteam ergeht bis spätestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin persönlich an die Mitglieder.

 

4.5     Das Stadtteam trifft sich mindestens einmal pro Quartal und legt am Ende der Sitzung den nächsten Sitzungstermin fest.

 

4.6     Der Protokollführer hat das Sitzungsprotokoll bis spätestens zwei Wochen nach der betreffenden Sitzung den Stadtteammitgliedern zu übermitteln. Auch muss das Protokoll vom Protokollführer unterschrieben werden.

 

 

 

§ 5     Die Praxisrunde ist verantwortliches Organ für die Jugendarbeiten in den einzelnen Pfarreien.

 

5.1     Die Praxisrunden der drei Pfarreien setzen sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

 

(a)     Den Gruppenleitern

(b)     Freien Mitarbeitern, die von der Praxisrundenleitung hinzugezogen wurden

(c)      Dem Pfarrer

(d)      Den für die Jugendarbeit verantwortlichen hauptamtlichen Mitarbeitern der Pfarrei

 

Davon sind nur die in (a) und (b) genannten Personen stimmberechtigt; Die in (c) und (d) genannten Personen sind beratende Mitglieder.

 

5.2     Die Praxisrunde hat folgende Aufgaben:

 

(a)     Durchführung von übernommenen Aufgaben aus dem Stadtteam

(b)     Austausch über Gruppenarbeit innerhalb der Gemeinde

(c)      Austausch von Gestaltungsmöglichkeiten für Gruppenstunden

(d)      Organisation und Durchführung gemeindeinterner Veranstaltungen, wie z.B. Aktionen, Gottesdienste, offene Jugendarbeit

(e)     Ausbau der Jugendarbeit in der Gemeinde im Allgemeinen und Besonderen

(f)      Kontakt zum Kirchengemeinderat und dessen Jugendausschuss

 

5.3     Die Praxisrunde trifft sich in der Regel monatlich.

 

5.4     Die Praxisrunde wählt aus ihrer Mitte zwei Praxisrundenleiter, die die jeweilige Praxisrunde im Stadtteam vertreten.

 

 

§ 6     Die Amtszeit bei allen Wahlen beträgt jeweils ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

 

 

§ 7     Anträge und Abstimmungsregeln; siehe BDKJ – Rahmen – Geschäftsordnung

 

 

 

§ 8     Die KJW ist ein eigenständiger Verband im BDKJ – Dekanat Ravensburg. Sie kennt das Grundsatzprogramm des BDKJ und die ergänzenden Organe an. Sie ist dazu bereit, Mitarbeit im BDKJ im Dekanat Ravensburg zu leisten und für ihre Mitglieder Bundesbeitrag zu zahlen.

 

 

 

§ 9     Alle Anmeldungen zu Veranstaltungen der KJW sind verbindlich.

 

9.1     Rücktritte hiervon sind nur aus triftigen Gründen z.B. Krankheit, oder durch Stellen einer Ersatzperson möglich.

 

9.2     Bei Abmeldung ohne triftigen Grund müssen 50 % des Teilnehmerbeitrages bezahlt werden.

 

9.3     Bei Fehlen ohne Abmeldung müssen 100 % des Teilnehmerbeitrages bezahlt werden.

 

9.4     Bei Zweifel über die Triftigkeit der Gründe entscheidet das Stadtteam.

 

 

 

§ 10    Wenn bei KJW-Veranstaltungen fotografiert wird, sind die Teilnehmenden mit der Veröffentlichung der Bilder auf KJW-internen und öffentlichkeitswirksamen Kanälen bis auf Widerruf einverstanden.

 

 

 

§ 11    Auszahlungen aus der KJW – Kasse von über 50,- unterliegen dem Beschluss des Stadtteams der KJW.

 

 

 

§ 12    Interne Veranstaltungen der KJW, an denen Personen unter 16 Jahren teilnehmen, finden immer ohne Alkohol statt.

 

 

 

§ 13    Die Leiter von Jugendgruppen sollen ein grundlegendes Kursangebot für Gruppenleiter wahrnehmen.

 

13.1    Die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs und der Kindeswohlschulung ist für alle Leiter von Jugendgruppen und Zeltlagerleiter verpflichtend.

 

13.2    Insofern sie mit Lebensmitteln in Berührung kommen müssen sie an einer Hygieneunterweisung teilnehmen.

 

 

 

§ 14    Satzungsänderungen können nur durch die Vollversammlung der KJW mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der Stimmen aller anwesenden, stimmberechtigten Personen durchgeführt werden.

 

 


 

 

Die Satzung wurde beschlossen am 11.06.1999

 

Die Satzung wurde überarbeitet und mit den Neuerungen beschlossen in der KJW-Vollversammlung am 08.10.2017.

 

Die Stadtjugendleitung

                                                                         

 

 

 

 

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